Änderung des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) zum 07.07.2021

Ziel der Änderung ist es, Dienstreisen in der Bundesverwaltung umweltverträglicher und nachhaltiger zu gestalten.

Die Bundesregierung setzt mit den neuen Regelungen des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) Maßnahmen zur „Minderung der Emissionen aus Dienstreisen“ aus ihrem Klimaschutzprogramm 2030 (BT- Drs. 19/13900) um. Zum einen gibt das BRKG in § 2 Absatz 1 Satz 4 die Prüfung der/des Genehmigenden vor, ob das Dienstgeschäft nicht auch auf andere Weise, insbesondere durch Einsatz digitaler Kommunikationsmittel, erledigt werden kann. Zum anderen sind gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 BRKG nunmehr notwendige Kosten für umweltverträglich und nachhaltig durchgeführte Dienstreisen zu erstatten, wenn sie in angemessenem Verhältnis zu den Zielen der Umweltverträglichkeit und Nachhaltigkeit stehen. Der neue § 3a BRKG legt darüber hinaus fest, dass bei der Abrechnung von Reisekosten ein vollständig automatisiertes Verfahren eingesetzt werden kann.

Mit der Änderung des BRKG zum 07.07.2021 wurden die Kriterien „Umweltverträglichkeit“ und „Nachhaltigkeit“ nun ausdrücklich im Gesetz verankert. Die Konkretisierung, welche Kosten für umweltverträgliches und nachhaltiges Reisen anerkannt werden können, erfolgt in den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Bundesreisekostengesetz (BRKGVwV). Der Änderungsentwurf der BRKGVwV befindet sich derzeit in der Ressortabstimmung.

Weiterführende Verlinkung:

Diese Seite

Stand 26.07.2021